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Anmerkung

Der entscheidende Gesichtspunkt für die gebotene Ungleichbehandlung von Abtreibung und Euthanasie Ungeborener durch Dritte – ohne Einwilligung der Erzeuger – ist die unterschiedliche Betroffenheit. Im Unterschied zur Schwangeren werden Dritte durch Verbot, Schädigungen zu unterlassen, in ihrem Persönlichkeitsrecht nicht tangiert. Sie werden lediglich rechtlich verpflichtet, die Vernichtung von Embryonen zu unterlassen. Die Frau hingegen muss sich in den Dienst den werdenden Lebens stellen: Physisch, psychisch, sozial, moralisch und rechtlich. Dieser entscheidende Unterschied wird notorisch übergangen. So gesehen wird aus der Perspektive eines unbeteiligten Dritten, d.h. einer männlichen Perspektive, und damit einseitig diskutiert.

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Frauenbewegung und 218

Ute Gerhard –Teuscher

Die neue Frauenbewegung rückte nicht nur in der Bundesrepublick, sondern weltweit mit den Forderungen nach Abschaffung des sogenannten Unrechtsparagraphen – im deutschen Recht des §218 StGB – ins öffentliche Bewußtsein. Erst mit der Mobilisierung gegen diesen Paragraphen war so aus der Studenten-Innenbewegung über den akademischen Rand hinaus zu einer Bewegung von Frauen aller Schichten geworden. Nicht zufällig hat der feministische Aufbruch aus diesem Anlass eingesetzt. Denn der am Begin der 70er Jahre mit der Selbstbezichtigungskampagne >Ich habe abgetrieben< veröffentlichte Protest gründete sich auf den immer deutlicheren Widerspruch zwischen der Zusicherung von mehr Gleichberechtigung (?) und der Kontrolle und Bevormundung der Frauen an diesem, ihr Leben entscheidenden Punkt: der Kontrolle weiblicher Sexualität und ihrer Fähigkeit, Menschen zu gebären. Denn nach wie vor bündeln sich in dem akuten Konflikt, ob es einer Frau zuzumuten  bzw. ob sie es sich leisten kann, ein Kind großzuziehen, Alle Probleme die Frauen auch gegenwärtig trotz formaler Gleichheit und sogenannnten Wahlfreiheiten haben: ihre ökonomische und persönliche Abhängigkeit und die traditionelle Form gesellschaftlicher Arbeitsteilung, die durch patriarchale Gewohnheiten in der Familie wie durch männliche Privilegien im Beruf gestützt und immer wieder aufs neue befestigt wird.

Im Recht der vormodernen wie auch der bürgerlichen Gesellschaft waren diese Probleme in der sogenannten ehelichen Pflicht stillgestellt, sie beinhaltete die Fügsamkeit der Ehefrau in der Sexualität und die Verfügbarkeit des weiblichen Körpers zur Erzeugung des Nachwuchses. Auch noch im Eherecht des GB aus dem Jahr 1990 war diese Pflicht enthalten, in der BRD verdeckt noch bis 1977 , bis zur Abschaffung des Schuldprinzips im Scheidungsrecht, da ihre Verletzung ein auch mit materiellen Folgen verknüpfter Scheidungsgrund war. Kaum zu glauben sind die Ausführungen in einem Urteil des Bundesgerichtshofes noch aus dem Jahre 1966, wonach die Ehefrau <ihre ehelichen Pflichten> nicht schon dadurch genügte, <dass sie die Beiwohnung teilnamslos geschehen>  ließ oder gar <Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau> trug. Dabei hat der Protest gegen den nicht nur eherechtlich, sondern auch strafrechtlich sanktionierten Gebärzwang von Frauen eine lange Vorgeschichte.

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